Das neue Lieferkettengesetz: Was bedeutet es für Unternehmen?

Kinderarbeit, ausbeuterische Arbeitszeiten oder Chemikalien, die in Abwässer und Flüsse gelangen: Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferkette sind ein massives Risiko für deutsche Unternehmen. Wer seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht nachkommt, kann diese Risiken deutlich eingrenzen. Für größere Unternehmen gilt dabei ab 2023 das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Erfahren Sie, wie Sie sich bereits jetzt auf die Anforderungen vorbereiten können.
Lieferkettengesetz Unternehmen

Welche Unternehmen sind betroffen, was ändert sich konkret und wie können Sie sich vorbereiten? Die Bundesregierung unterstützt mit verschiedenen Informations- und Beratungsangeboten.

Berichte über Kinderarbeit, ausbeuterische Arbeitszeiten oder Chemikalien, die in Abwässer und Flüsse gelangen: Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferkette sind ein massives Risiko für deutsche Unternehmen. Für Betriebe wird es daher immer wichtiger, sich präventiv mit den Herausforderungen in ihren Lieferketten zu befassen. Auch bei den Anspruchsgruppen steigt das Bewusstsein für das Thema: Kund*innen und Investor*innen verlangen verstärkt nach einer konsequenten Berichterstattung. Und auch die Politik hat gehandelt: Am 11. Juni 2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Deutschen Bundestag verabschiedet und am 22. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel ist es, die weltweite Durchsetzung von Menschenrechten sowie Umweltschutz zu stärken und Unternehmen mehr Rechts- und Handlungssicherheit zu geben. Im Folgenden erfahren Sie, welche Anforderungen das neue Gesetz an Ihr Unternehmen stellt und wo Sie Unterstützung finden.

Wer ist vom Gesetz betroffen?

Ab 2023 müssen Unternehmen mit Hauptsitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens 3.000 Arbeitnehmer*innen im Inland menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten umsetzen. Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen im Inland.

Grundsätzlich sollen auch kleine und mittlere Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten in Lieferketten erfüllen. Bereits seit 2016 gilt der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) (LINK auf www.wirtschaft-menschenrechte.de/nap). Dort sind entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert.

Welche Sorgfaltspflichten formuliert das neue Gesetz?

Die gesetzlichen Anforderungen orientieren sich an den Kernelementen der Sorgfaltspflicht des NAP, die wiederum auf dem Due-Diligence-Konzept der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen beruhen.Konkret müssen betroffene Unternehmen ein Management einführen, das menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in den eigenen Lieferketten analysiert und daraus geeignete Präventions- sowie im Schadensfall Abhilfemaßnahmen ableitet. Zugleich sind sie aufgefordert, ein Beschwerdeverfahren zu entwickeln: Betroffene und Personen, die Kenntnis von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstößen haben, müssen die Möglichkeit haben, auf diese Missstände hinzuweisen. Darüber hinaus haben Unternehmen die Pflicht, eine Grundsatzerklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie zu veröffentlichen und jährlich über die Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten.

Welche Hilfen gibt es zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten?

Die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten entlang der eigenen Lieferkette stellt Unternehmen vor Herausforderungen. Um die Betriebe in diesem Prozess zu unterstützen und sie auf die gesetzlichen Anforderungen vorzubereiten, stehen ihnen verschiedene Informationsangebote zur Verfügung.
Auf dem zentralen Informationsportal www.wirtschaft-menschenrechte.de gibt die Bundesregierung einen Überblick über relevante Unterstützungsangebote.
Mit dem „Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte“ hat sie zudem eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, die Unternehmen mit Beratungen und Schulungen unterstützt. Darüber hinaus führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Branchendialoge im Format eines Multistakeholder-Prozesses durch. Ziel der Dialoge ist es, Unternehmen in Branchen mit besonderen menschenrechtlichen Herausforderungen Orientierung zu bieten und sie dabei zu unterstützen, die Anforderungen an die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten angemessen umzusetzen. Ein wichtiges Ergebnis etwa wird die Erarbeitung praxisnaher Handlungsanleitungen sein, die alle Aspekte der Sorgfaltspflichten abdecken und einen Überblick über die notwendigen Prozesse und Instrumente sowie Best Practices geben.

Was passiert, wenn Unternehmen gegen das Gesetz verstoßen?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft, ob die gesetzlichen Sorgfaltspflichten einschließlich der Berichtspflichten eingehalten werden. Bei sehr schweren Verstößen, beispielsweise bei vorsätzlicher Unterlassung von Präventions- oder Abhilfemaßnahmen, können Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro verhängt werden. Bei einem Jahresumsatz über 400 Millionen Euro kann das Bußgeld bis zu 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Außerdem ist es bei einem verhängten Bußgeld ab einer bestimmten Mindesthöhe möglich, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden.

Sind deutsche Unternehmen international benachteiligt?

Auch in anderen Ländern gibt es bereits gesetzliche Regelungen zur Sorgfaltspflicht. Zudem ist ein europäisches Gesetz geplant: Am 23. Februar 2022 hat die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt. Der Vorschlag umfasst neben dem Schutz von Menschenrechten auch Umweltaspekte und soll einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt schaffen. Deutschland unterstützt die Gesetzesinitiative der EU und damit einen verbindlichen internationalen Sorgfaltsstandard. (Text zur Verfügung gestellt durch BMAS)

Weitere Fragen & Antworten zum Lieferkettengesetz finden Sie unter: www.wirtschaft-menschenrechte.de/lieferkettengesetz

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