15 wichtige Fachbegriffe im Leasing einfach erklärt

Leasing wird in Deutschland immer beliebter. Dies gilt für das Leasing von Automobilen im privaten Bereich, viel mehr jedoch für das geschäftliche Umfeld, denn Firmen leasen nicht nur Fahrzeuge, sondern immer häufiger auch Maschinen, Anlagen oder Immobilien. Dabei geht es ihnen, neben der geringeren finanziellen Belastung, um Planungssicherheit, Steuervorteile und die Vermeidung unvorhersehbarer Risiken. Leasing bedeutet die Gebrauchsüberlassung eines Gutes für einen festgelegten Zeitraum zu einer fixierten, meist monatlich fälligen, Leasingrate.
Leasing Fachbegriffe einfach erklärt

Laut der Marktstudie „Leasing in Deutschland 2020“ des Marktforschungsinstituts Kantar, durchgeführt im Auftrag des Bundesverbandes Deutscher Leasingunternehmen, wird Leasing in Deutschland immer beliebter. (Quelle: Bundesverband Deutscher Leasingunternehmen).

Am Wichtigsten im Leasing-Prozess ist ein klar gestalteter Leasingvertrag, in dem alle Details festgelegt sind. Das bietet beiden Seiten, Leasinggeber und Leasingnehmer, größtmögliche Sicherheit und ermöglicht eine erfolgreiche, partnerschaftliche Zusammenarbeit.

Leasing-Fachbegriffe die man kennen und verstehen sollte.

Wir erklären hier gerne leicht verständlich 15 wichtige Begriffe, die Ihnen im Leasinggeschäft begegnen können.

1. AfA-Zeit = „Absetzung für Abnutzung“ = Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (technisch, wirtschaftlich oder rechtlich) legt fest, über welchen Zeitraum (in Jahren) ein Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß verwendet und genutzt werden kann. Dabei wird auch die typische Beanspruchung mitberücksichtigt. Die Afa-Zeit dient als Basis für die Festlegung der Abschreibungszeit. Sie legt also fest, wie viele Jahre es dauert, bis ein Gegenstand vollständig abgeschrieben ist.

Das Finanzministerium hat in verschiedenen AfA-Tabellen die Nutzungsdauer für unzählige Wirtschaftsgüter festgelegt. Diese Tabellen dienen der Orientierung und sind rechtlich nicht bindend. Sie werden jedoch von Rechtsprechung, Verwaltung und der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie breites, in der Praxis gewonnenes, Fachwissen widerspiegeln. Für Dinge, die in den Tabellen nicht zu finden sind, kann die Nutzungsdauer einer ähnlichen Sache angenommen werden. Zum Beispiel kann die AfA-Zeit eines Brückenkranes als Richtwert verwendet werden, wenn ein Deckenkran nicht in der Tabelle des Ministeriums aufgeführt ist.

2. Amortisation

Hierunter versteht man die planmäßige Tilgung einer Verbindlichkeit, beziehungsweise die Abschreibung dessen. Im Falle eines Vollamortisationsvertrages werden Anschaffungswert und weitere Kosten, einschließlich Finanzierungskosten des Leasinggebers, durch die Zahlungen des Leasingnehmers voll amortisiert (abgegolten). Bei einer Teilamortisation sind die Gesamtkosten des Leasinggebers am Ende der Vertragslaufzeit nur zum Teil gedeckt.

3. Amortisationsberechnung (auch Kapitalrückflussrechnung, Pay-Back-Rechnung, Kapitalwiedergewinnungsrechnung):

Je kürzer die Amortisationsdauer, desto geringer ist das Risiko einer Investition. Die Amortisationsdauer (Pay-Back-Period, Kapitalrückflussdauer) muss kleiner als die erwartete Nutzungsdauer sein. Bei mehreren Investitionsalternativen ist die Investition mit der kürzesten Amortisationsdauer zu wählen.

Vereinfachtes Beispiel: Mit einer für 12.000 EUR angeschafften Produktionsmaschine werden jährlich 7.000 EUR erwirtschaftet. Die durchschnittlichen Ausgaben für Wartung der Maschine und Material belaufen sich auf 3.000 EUR.

Beispielrechnung: Investitionssumme einmalig 12.000 EUR / (Erlöse p.a. 7.000 EUR – Ausgaben p.a. 3.000 EUR) = 3 Jahre Amortisationsdauer

4. Andienungsrecht

Das Andienungsrecht kann den Leasingnehmer dazu verpflichten, das Wirtschaftsgut (geleaster Gegenstand) nach Leasingende zu einem berechneten Restamortisationswert zu kaufen, falls das die Leasinggesellschaft verlangt. Dies betrifft lediglich Teilamortisationsverträge, da bei einer Teilamortisation die Anschaffungskosten des Leasingobjektes und die Nebenkosten, inkl. Finanzierungskosten und Gewinnanteile, durch die Zahlung von Leasingraten nur zum Teil abgedeckt sind. Der Leasingnehmer hat hierdurch jedoch kein eigenes Ankaufsrecht, der Leasinggeber entscheidet, ob der Leasingnehmer das Leasinggut ankaufen muss oder nicht.

5. Anschlussfinanzierung

Am Ende der Leasing-Vertragslaufzeit ist eine Anschlussfinanzierung möglich. Der Leasinggeber kann einer Anschlussfinanzierung zustimmen, in jedem Fall muss diese Möglichkeit aber rechtzeitig vor Laufzeitende des Vertrages vom Leasingnehmer angesprochen werden. In der Regel ist im Vertrag vereinbart, dass der Leasingnehmer z. B. sechs Monate vor Ende der Leasingdauer ankündigen muss, dass er die Laufzeit verlängern möchte. Erst nach Zahlung der letzten Verlängerungsrate kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Kaufangebot unterbreiten. Auch der Kaufwunsch muss jedoch vom Leasingnehmer rechtzeitig mitgeteilt werden.

6. Buchwert

Buchwert = Anschaffungskosten – Abschreibungen

Es ist also der Wert eines Leasingobjektes, mit dem es in der Bilanz des Leasinggebers zu einem bestimmten Stichtag angegeben wird.

7. Euribor (in %) – Abkürzung für „Euro Interbank Offered Rate“

Der Euribor ist der im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion geltende Geldmarktzinssatz am Euromarkt. Er ist ein Durchschnittszinssatz für Euro-Kredite und beruht auf Angaben über Marktbeobachtungen.

8. Leasingberechnungsgrundlage (in EUR)

Auf Basis der Leasingberechnungsgrundlage werden die Leasingraten kalkuliert. Sie kann die Summe aus dem Kaufvertrag bei SLB (Sale and Lease back) oder/und der Betrag aus einer Neuanschaffung sein und wird immer netto im Leasingvertrag angegeben.

9. Leasingfaktor (in %)

Der Leasingfaktor ist der prozentuale Wert der (in der Regel) monatlichen Leasingrate zur Leasingberechnungsgrundlage. Im Kraftfahrzeugleasing dient der Leasingfaktor auch zum objektiven Vergleich verschiedener Leasingangebote.

10. Leasinggesellschaft     

Ein Finanzdienstleister, der dem Leasingnehmer gegen eine zuvor vereinbarte Leasingrate ein Objekt zur Nutzung zur Verfügung überlässt, ist eine Leasinggesellschaft. Leasinggeber kann ein Hersteller direkt sein (Herstellerleasing), der seine eigenen Produkte direkt an seinen Kunden verleast, oder eine Leasinggesellschaft ohne Herstellerbindung. Wir als TRS-AG sind eine solche herstellerunabhängige Leasing- und Finanzierungsgesellschaft mit einem hohen Anspruch an unsere Beratungskompetenz. Wir hören genau zu, analysieren fundiert und entwickeln daraus dann das passende Angebot.

11. Leasingobjekt

Das Leasingobjekt ist immer ein physisch vorhandenes Objekt (also z. B. ein Gerät oder eine Maschine). Aus dem Wert dieser Objekte (z. B. der Anschaffungswert oder der Buchwert) wird die Leasingberechnungsgrundlage ermittelt. Das Leasingobjekt wird vom Leasinggeber an den Leasingnehmer verleast, über dieses Leasingobjekt wird der Leasingvertrag abgeschlossen, und es dient in der Regel für den Leasinggeber gleichzeitig als Sicherheit. 

12. Leasingrate   

Die Leasingrate ist ein vereinbarter Betrag, der in der Regel monatlich vom Leasingnehmer an den Leasinggeber bezahlt wird. Durch die Zahlung der Leasingrate erwirbt der Leasingnehmer das Recht, das Leasing-Objekt für einen vertraglich festgelegten Zeitraum zu nutzen. Die Höhe dieser Rate hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Anschaffungspreis des Gegenstandes, die Höhe einer eventuellen Sonderzahlung, die vereinbarte Laufzeit des Vertrages, der eventuell vorhandene Restwert am Ende der Laufzeit…

13. Leasingsonderzahlung 

Eine Sonderzahlung wird meist mit der ersten Leasingrate vom Leasingnehmer bezahlt. Sie muss nicht zwingend vereinbart werden und die Höhe kann sehr unterschiedlich ausfallen, je nach Wert des Leasinggutes (die Sonderzahlung ist jedoch nicht abhängig vom Wert des Leasingobjektes, sie kann frei vereinbart werden). Sie senkt die Höhe des Finanzierungsbetrages und damit auch der monatlichen Leasingraten und bietet dem Leasinggeber eine gewisse Verringerung des Risikos bei Zahlungsausfall. Die Sonderzahlung muss klar im Leasingvertrag vereinbart sein.

14. Marktwert

Der Marktwert ist der Wert des Leasingobjektes auf dem freien Markt. Wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt z. B. aus dem Leasingvertrag herauskaufen möchte, dient der Marktwert dem Leasingnehmer zu diesem Zeitpunkt mit als Berechnungsgrundlage des Verkaufspreises.

15. Restwert   

Im Rechnungswesen ist der Restwert der Wert eines Vermögensgegenstandes nach einer abgelaufenen Nutzungsdauer, also der Buchwert eines Anlagegenstandes nach einer bestimmten Abschreibungsdauer. Wird zum Beispiel eine Maschine mit einem Anschaffungswert von 15.000 Euro fünf Jahre lang mit je 2.000 Euro pro Jahr abgeschrieben, so hat sie zu Beginn des sechsten Jahres einen Restwert (Buchwert) von 5.000 Euro. Dieser Wert kann sich vom Marktwert des Leasingobjektes unterscheiden.

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Wir hoffen, unsere Erklärungen helfen Ihnen dabei, sich besser im Dschungel der Leasing- und Finanzwelt zurechtzufinden. Gerne beantworten wir weitere Fragen und freuen uns darauf, Ihnen ein auf Ihr Unternehmen und Ihre Fragestellung zugeschnittenes Angebot zu unterbreiten. (H. Binner / C. Kranz)

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