Für Totalschäden oder sonstige Beschädigungen des Leasingobjektes ist ausschließlich der Leasingnehmer verantwortlich, da sich in dessen alleiniger Verfügungsgewalt das Leasingobjekt während der Vertragslaufzeit befindet. Der Leasingnehmer hat in der Regel bei einem Totalschaden dem Leasinggeber den noch offenen Buchwert sowie den auf die Laufzeit bezogenen Gewinn zu ersetzen.

Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Totalschadens eines Leasingobjektes ist naturgemäß bei einem KFZ-Leasing höher als beim Leasing von z.B. IT Equipment.
Daher empfiehlt sich bei gewissen Leasingobjekten eine sogenannte GAP (= englisch für Lücke) Versicherung. Diese Versicherung deckt die Lücke zwischen dem Buchwert des Leasingobjektes bei der Leasinggesellschaft und dem Marktwert des Leasingobjektes zum Zeitpunkt des Unterganges.

Beispiel KFZ-Leasing:
Neupreis KFZ 48.000 €
Alter des KFZ zum Zeitpunkt es Unterganges 12 Monate
Buchwert des Leasingobjektes nach 12 Monate bei der Leasinggesellschaft 36.000 €
Marktwert des Leasingobjektes nach 12 Monate VOR Untergang 30.000 €
Deckungslücke 6.000 € welche die sog. GAP Versicherung schließt.

Fazit:
Eine GAP Versicherung lohnt sich eigentlich nur bei relativ teuren Leasingobjekten bei welchen der Buchwert und der Marktwert in den ersten Monaten oder Jahren stark auseinanderfallen und dem Leasingkunden durch den Untergang eine relativ hohe Erstattungssumme an die Leasinggesellschaft droht bei Untergang des Leasingobjektes.

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