Unter diesem Begriff versteht man Teilamortisationsverträge gemäß Erlaß der Finanzverwaltung vom 22.12.1975, das heißt während der Grundmietzeit wird nur ein Teil der Investitionskosten des Leasinggebers durch Mietzahlungen amortisiert. Die fehlende Restamortisation erfolgt über das Andienungsrecht beziehungsweise den freihändigen Verkauf durch den Leasinggeber beziehungsweise durch Restwertgarantien Dritter, zum Beispiel des Lieferanten.