Der bilanzielle Wertansatz für Herstellungskosten für fertige und unfertige Erzeugnisse weicht nicht nur von den kalkulatorischen Herstellkosten ab, sondern wird auch in der Steuer- und der Handelsbilanz unterschiedlich gehandhabt.

Beispiele zur Bewertung von Herstellkosten in Steuer- und Handelsbilanz:

  • Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung: Ansatzpflicht in der Steuerbilanz; Ansatzpflicht in der Handelsbilanz
  • Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten: Ansatzpflicht in der Steuerbilanz; Ansatzwahlrecht in der Handelsbilanz
  • Verwaltungskosten: Ansatzwahlrecht in der Steuerbilanz; Ansatzwahlrecht in der Handelsbilanz
  • Vertriebskosten: Ansatzverbot in der Steuerbilanz; Ansatzverbot in der Handelsbilanz

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