Steuerrechtlich einwandfreie, das bedeutet entsprechend den Leasingerlassen der Finanzverwaltung gestaltete Leasingverträge, mit dem Recht der Aktivierung beim Leasinggeber, sind grundsätzlich bilanzneutral und erscheinen somit nicht in der Bilanz des Leasingnehmers, der lediglich die Leasing- beziehungsweise Mietaufwendungen in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben buchhalterisch verbucht. Der Leasinggeber aktiviert die Leasinggegenstände als Anlage- beziehungsweise Vermietvermögen und schreibt sie gemäß den steuerlichen AfA-Tabellen (AfA = Abschreibung für Abnutzung) ab.

Bei einem normalen Kauf des Anlagegutes würde in der Bilanz einer Gesellschaft entweder ein Aktivtausch (Anlagegut wird gegen Banküberweisung gekauft) oder einer Bilanzverlängerung (auf der Aktivseite wird das Anlagegut aktiviert, auf der Passivseite erscheinen die Bankverbindlichkeiten mit denen der Kauf finanziert wurde) erscheinen.

Das Leasing ist Bilanzneutral, da das Anlagegut beim Leasinggeber auf der Aktivseite bilanziert und abgeschrieben wird und eben nicht beim Leasingnehmer (= Kunde). Dafür hat der Leasingnehmer die Leasingraten (= Aufwand) in seiner GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) was sein Ergebnis entsprechend mindert.

Die Liquidität des Leasingnehmer wird geschont, da er keine Ausgaben für den Kauf des Anlagegutes hat.

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